Obwohl ein geliebter Mensch Sie verlassen hat, geht es weiter. Der Gesetzgeber hat den Notaren im Anschluss an einen Erbfall verschiedene Aufgaben zugewiesen. Hierzu zählen die Erbausschlagung, der Erbscheinsantrag, die Erbanteilsübertragung und die Erbauseinandersetzung.
Der Erbe tritt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Rechtsstellung ein. Diese Rechtsfolge kann dann unerwünscht sein, wenn z.B. der Nachlass überschuldet ist, da die Erben für die Verbindlichkeiten haften. In diesem Fall können Sie die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.
Wer geerbt hat, muss seine Erbenstellung beweisen können, z.B. gegenüber dem Grundbuchamt, Banken oder Behörden. Dieser Nachweis wird durch einen Erbschein geführt, der auf notariellen Antrag hin erteilt wird.
Mehrere Personen die gemeinsam Erbe geworden sind, bilden eine Erbengemeinschaft. Keiner der Miterben kann alleine über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, immerhin gehört jedem ein gewisser Anteil hieran. Um diese Bindung zu lösen kann entweder der gesamte Nachlass nach Einigung der Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgeteilt werden, oder ein Miterbe überträgt zur Beendigung seiner Bindung seinen Erbteil auf einen Miterben oder eine dritte Person.